SATZUNG

Förderverein der Staatlichen Studienakademie Dresden e.V.

§ 1 (Name, Sitz, Eintragung)

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Staatlichen Studienakademie Dresden e.V.", hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 (Zweck)

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die ideelle und materielle Förderung der tertiären Bildung, der Wissenschaft und Forschung an der Staatlichen Studienakademie Dresden sowie die Förderung akademischer, sozialer und kultureller Interessen der Studierenden.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch   a. die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, b. die Förderung der Gemeinschaft der Studierenden, z.B. durch Diskussions?  und Vortragsveranstaltungen, c. die Unterstützung der Studierenden im akademischen Werdegang.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Jeder satzungsändernde Beschluss ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 § 3 (Erwerb und Ende der Mitgliedschaft)

 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Erklärung des Beitritts und des Austritts erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

  2. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbetrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Im Übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

  3. Die Mitgliedschaft endet   - durch den Tod, bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen mit deren Erlöschen   - durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, die dem Vorstand bis spätestens 1. Oktober zugegangen sein muss   - durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beiträge nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Mahnung bezahlt hat; die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen   - durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt

  4. Über Streichung und Ausschluss (§ 3 Abs. 3) entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen die Streichung und den Ausschluss kann Einspruch in der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

  5. Wer sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte der übrigen Mitglieder.

 

§ 4 (Geschäftsjahr)


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 5 (Mitgliederversammlung, Vorstand)

 

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Dabei hat jedes Mitglied - auch eine juristische Person, eine Personengemeinschaft, eine Firma  -  nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  4. Die Versammlung wählt alle 4 Jahre die Vorstandschaft. Die Gesamtvorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Rechnungsführer und einem Schriftführer. Vorstand gem. Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder vertritt allein. Einer der beiden Stellvertreter soll hauptberuflicher Dozent der Staatlichen Studienakademie Dresden sein.
      
  5. Der Rechnungsführer führt die Kassen?  und Rechnungsgeschäfte und erstellt die Jahresrechnung des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich darüber Bericht zu erstatten.

  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

  7. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.  

 

§ 6 (Aufgaben des Vorstands)


Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er hat die zur Verfügung gestellten Mittel bestimmungsgemäß einzusetzen und ihre Verwendung zu überwachen.   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Geschäftsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 7 (Auflösung, Vermögensanfall)

 

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder.

  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Berufsakademie Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

 

Dresden, den 29.10.2015

 

 

Kontakt

BERUFSAKADEMIE SACHSEN

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Hans-Grundig-Straße 25

01307 Dresden

Tel:  0351 44722-0

Fax: 0351 44722-299

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